OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Geldbuße gegen Professor

Urteil: Beamter darf hart kritisieren aber nicht öffentlich

HANDELSBLATT, Freitag, 20. August 1999

dpa KOBLENZ. Fachliche Kritik und das Eintreten für eigene dienstliche Interessen können auch "harte Worte" eines Beamten rechtfertigen. Der Staatsdiener darf sich dabei aber nicht ohne weiteres an Außenstehende wenden, sondern muss diese Kritik gegenüber seinen Vorgesetzten vorbringen. Diese Grundsätze gehen aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor (Az.: Beschluss vom 25.3.1999 - 3 A 12863/98).

Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung die Verhängung einer Geldbuße gegen den Professor einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule. Der Betroffene hatte unter anderem in einer Vorlesung den für ihn zuständigen Fachbereich der Hochschule als "korrupten Sauhaufen" bezeichnet. In dem folgenden Disziplinarverfahren war gegen ihn eine Geldbuße verhängt worden. Die Koblenzer Richter sprachen dem Fachhochschullehrer nicht generell das Recht der Kritik ab. Ein Beamter habe jedoch die Pflicht, sich "achtungs- und vertrauenswürdig" zu verhalten. Insoweit sei sein Recht der freien Meinungsäußerung eingeschränkt. Im vorliegenden Fall habe der Professor mit einem Teil seiner Kritik die Grenzen des Zumutbaren überschritten. Er habe eine ihm von Amts wegen zur Verfügung gestellte Zuhörerschaft dazu missbraucht, den eigenen Fachbereich zu verunglimpfen.

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